Urteil im ersten Musterfeststellungsverfahren gegen die Leipziger Sparkasse

17.06.2020 - Flexible Sparverträge und Prämiensparverträge mit variablem Zins enthalten sehr oft ungültige Klauseln, die den Sparzins festlegen. Die Verbraucherzentralen prüfen deshalb seit einiger Zeit viele laufende und bereits abgelaufene Sparverträge und strengen für die Betroffenen Musterfeststellungsklagen an.

Das OLG Dresden hat nun in einem ersten Musterfeststellungsverfahren gegen die Leipziger Sparkasse geurteilt, dass das Institut bei Prämiensparverträgen jahrzehntelang die Zinsen falsch berechnet hat (Az. 5 MK 1/19).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie hier. Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Sachsen für ca. 950 Verbraucher angestellt.

 


 

Zu wenig Zinsen berechnet

Laut OLG war die Zinsanpassungsklausel der Sparkasse unwirksam, und auch die Frage, wann Ansprüche der Kunden verjähren, war strittig.

Das Urteil des Gerichtes fiel im Sinne der Kunden: Hiernach beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages (der Auszahlung). Deshalb könnte die Neuberechnung der Zinsen nun bis ins Jahr 1994 zurückgehen.

Die Sparkasse Leipzig kann gegen das Urteil allerdings noch in Revision gehen. Falls die Sparkasse das Urteil aber akzeptiert, haben Kunden möglicherweise Anspruch auf Zinsnachzahlungen von mehreren tausend Euro. Das Urteil regelt leider nicht, wie genau gerechnet werden muss.

Auch gegen andere sächsische Sparkassen sind noch Verfahren anhängig, beispielsweise gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse. Hier können sich Kunden der Musterklage noch anschließen.

 

Nicht nur in Sachsen zittern die Sparkassen

Über 100 Banken und Sparkassen haben bundesweit ähnliche Sparverträge mit variablen Zinsen abgeschlossen und die Zinsen nach eigenem Gutdünken berechnet. Diese Verfahrensweise hat der BGH schon 2004 in einem Grundsatzurteil für unwirksam erklärt (Az: XI ZR 140/03).

Um als Sparkassenkunde seine Rechte durchzusetzen, wird empfohlen, sich an einen Anwalt oder die Verbraucherzentrale zu wenden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erwirkte bereits Unterlassungserklärungen der Sparkassen Lörrach-Rheinfelden und Frankfurt.

 

Kunden können Hunderte Euro nachfordern

Bis Ende letzten Jahres haben die Verbraucherzentralen bundesweit 5.000 Verträge geprüft und wurden bei 125 Sparkassen und 11 anderen Banken fündig, was rechtswidrige Zinsberechnungen betraf.

 

Wann sind Zinsanpassungen gültig?

Laut Bundesgerichtshof ist ein Zins gültig, wenn

  • die variablen Zinsen sich an einem geeigneten (also langfristigen) Referenzzins orientieren,
  • die Sparzinsen in einem regelmäßigen, nicht zu großen Intervall überprüft werden (bspw. monatlich),
  • keine erhebliche Schwelle festgelegt ist, ab der der Sparzins wegen des veränderten Referenzzinses angepasst werden muss,
  • und die Sparzinsen nicht um einen fixen Wert unter dem Referenzzins liegen (z.B. um einen Prozentpunkt), sondern sich relativ zum Referenzzins verändern.

 

Was können Sie als Kunde tun?

Sollten Sie einen der alten »flexiblen« Sparverträge haben, der mindestens seit dem Jahr 2004 läuft, und sollten Sie bisher auch keiner neuen Verzinsungsregel zugestimmt haben, dann ist es sehr gut möglich, dass auch Ihre Sparkasse eine ungültige Zinsrechnung betreibt.

Betroffen sind aber durchaus auch neuere Verträge, so lässt die Verbraucherzentrale Sachsen verlauten. Im Mittel können durch die falschberechneten Zinsen Beträge von mehreren hundert oder sogar tausend Euro fällig werden - und die können nachgefordert werden.

 

So gehen Sie am besten vor:

Sie bitten zunächst Ihre Sparkasse um Auskunft, welcher Referenzzins herangezogen wurde und wie sich Ihr Sparzins analog dazu während der Laufzeit Ihres Vertrages entwickelt hat. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Berechnung bitten Sie um eine Neuberechnung Ihres Zinses entsprechend der BGH-Urteile. Hierzu hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein Musterschreiben formuliert.

Fällt die Antwort der Sparkasse nicht zufriedenstellend aus, dann stellen Sie sie strittig und wenden sich damit an die Schlichtungsstelle der Sparkassen. Hier werden Ihre Zinsklauseln dann entsprechend der Urteile des BGH überprüft (dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei!).

Alternativ können Sie sich die Zinsberechnung und das Rechtsgutachten dazu gegen eine kleine Gebühr von der Verbraucherzentrale Sachsen erstellen lassen. Hiermit können Sie dann ebenfalls die Schlichtungsstelle aufsuchen.

 

Gekündigte Verträge rückwirkend beanstanden

Sollte Ihr Vertrag 2017 schon beendet worden sein, können Sie dennoch die Zinsberechnung immer noch für den gesamten Sparvertrag beanstanden. Laut Gerichtsurteil des OLG Dresden wird das gesparte Kapital erst mit der Kündigung fällig, und die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


Individuelle und unabhängige Betreuung

Setzen Sie auf unser Know-how

Vereinbaren Sie einen individuellen Informationstermin

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

zurück zur Übersicht

Wir sind für Sie da