Nebenkostenabrechnung zu hoch?

Ende des vergangenen Jahres dürfte bei vielen Mietern die Nebenkostenabrechnung im Briefkasten gelandet sein. Vermieter haben ein Jahr Zeit, die Betriebs- oder Nebenkosten abzurechnen, das geschieht in der Regel am Ende des Kalenderjahrs. 
Es empfiehlt sich, diese Abrechnung genau zu prüfen, denn oft sind die Abrechnungen fehlerhaft. Vermieter oder Vermieterin dürfen nur solche Kosten abrechnen, die im Mietvertrag festgehalten sind. Die Ausgaben für Hausverwaltung, Reparaturen und Bankgebühren sind hiervon ausgeschlossen.


Falsch oder doppelt abgerechnet, zu Unrecht umgelegt

Der Deutsche Mieterbund warnt, dass bei der Betriebskostenabrechnung häufig Kosten abgerechnet würden, die eigentlich keine Betriebskosten sind.
Ein häufiger Fehler sind auch doppelt aufgeführte Kosten: Beispielsweise, wenn es einen Hausmeister gibt. In diesem Fall dürfen Punkte wie Gartenpflege oder Treppenhausreinigung nicht noch einmal separat berechnet werden.
Die Umlage von Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon) ist nicht statthaft, da es sich hier nicht um Betriebskosten handelt. Verwaltungskosten müssen Mieter nie zahlen, ganz egal, was im Mietvertrag steht.
Reparaturkosten sind immer Sache des Vermieters, dürfen somit nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden.

Abrechnung zu spät zugegangen

Ihre Abrechnung muss Ihnen spätestens am 31.12. zugehen. Wenn die Abrechnung erst im Januar bei Ihnen eintrifft, kann Ihr Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Dennoch haben Sie Anspruch auf eventuelle Guthaben, die verfallen auch bei verspäteter Zustellung der Abrechnung nicht.
Sollte Ihre Abrechnung gar nicht gekommen sein, sollten Sie sie anfordern, denn einige Posten daraus können Sie bei der Steuererklärung geltend machen (bspw. Hausreinigung oder Winterdienst). 
Bei fragwürdigen Posten hätte man zwar theoretisch 12 Monate Zeit, Widerspruch einzulegen, man sollte sich damit aber nicht wirklich ein Jahr Zeit lassen, sondern möglichst umgehend widersprechen und Belegeinsicht verlangen. Sie müssen auch nichts nachzahlen, solange Sie keine Unterlagen haben sichten können.
Ihren Widerspruch sollten Sie auf jeden Fall per Einwurf-Einschreiben verschicken.

Wer durch die Abrechnung nicht durchblickt, kann sich bei Mietervereinen Hilfe holen. Es gibt auch spezialisierte Dienstleister oder Anwälte, da kostet die Beratung aber eine Gebühr.

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