Finanzen und Versicherungen:
Was ändert sich 2016?

Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zahlung in der EU: Wir informieren Sie über wichtige Neuregelungen und gesetzliche Änderungen im Bereich Finanzen und Versicherungen, die 2016 in Kraft treten. Lesen Sie hier, was Sie beachten sollten und wo sich neue Vorteile für Sie ergeben.


Versicherungen, Banking und Anlage

Banking: Kontonummer und Bankleitzahl entfallen ab 1.2.2016

Nur noch bis 1. Februar 2016 können Sie Inlandszahlungen auch mit Bankleitzahl und Kontonummer vornehmen. Ab dann gilt nur noch die International Bank Account Number (IBAN). Zu diesem Datum werden außerdem Auslandszahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EU, Island, Liechtenstein und Norwegen) vereinfacht – der Business Identifier Code (BIC) wird dafür nicht mehr benötigt.

Eine weitere Neuerung zum 1. Februar 2016: Neben der Überweisung ohne IBAN wird auch das elektronische Lastschriftverfahren, also das Bezahlen mit EC-Karte und Unterschrift, z. B. an der Supermarktkasse, abgeschafft.

Vermögen: Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-ID gültig

Freistellungsaufträge ohne Steuer-Identifikationsnummer sind zum 1.1.2016 ungültig. Ehe- bzw. Lebenspartner müssen bei Gemeinschaftskonten beide Nummern angeben.

Sollte Ihrer Bank ein alter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ohne Steuer-Identifikationsnummer vorliegen, darf sie diesen nicht mehr berücksichtigen und muss bei Kapitalerträgen die Kapitalertragssteuer sowie den Solidaritätszuschlag direkt an das Finanzamt abführen. Dadurch zu viel gezahlte Steuern können Sie jedoch mit der Lohnsteuererklärung wieder zurückfordern.

Liegt ein gültiger Freistellungsauftrag vor, sind Kapitalerträge von bis zu 801 Euro pro Jahr steuerfrei.

Sachversicherung: Ende der Nachrüstfrist für Rauchmelder

Mit dem Jahreswechsel endete in Sachsen-Anhalt, Bremen und Niedersachsen die Nachrüstfrist für Rauchmelder in Bestandsgebäuden. In fast allen Bundesländern (Ausnahmen sind Berlin und Brandenburg) besteht bereits die Rauchmelderpflicht für Neubauten.

Vorsicht ist aufgrund dieser Regelung in Sachen Versicherung geboten: Wird die Pflicht zur Installation eines Rauchwarners vom Wohnungs- bzw. Hauseigentümer oder Vermieter nicht eingehalten, besteht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Möglicherweise werden auch die vertraglichen Pflichten des Versicherten (in diesem Fall die Einhaltung rechtlicher Vorschriften) in der Hausrat- oder Gebäudeversicherung verletzt. Kommt es dann zum Schadensfall, kann der Versicherer die Entschädigung kürzen.


Altersvorsorge

Beitragsbemessungsgrenze steigt: Höherer Förderbetrag in der bAV

Zum 1. Januar 2016 stieg die Beitragsbemessungsgrenze. D. h. der maximale Betrag des Bruttolohns, der für die Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung herangezogen wird, beträgt nun 74.400 Euro (West) bzw. 64.800 Euro (Ost) pro Jahr.

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigt der geförderte Höchstbetrag in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ebenfalls, wodurch für Sie ein höherer Förderbetrag als bisher möglich ist. Ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen können ab sofort bis zu 248 Euro monatlich (2.976 Euro pro Jahr) in die bAV einbezahlt werden.

Steuerpflichtiger Rentenanteil steigt

2016 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil: Wenn Sie 2016 in Rente gehen, bezahlen Sie auf 72 % anstatt auf 70 % Ihrer Rente Steuern. Wenn Sie bereits Rente beziehen, ändert sich der Anteil nicht.

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung:
Zusatzbeitrag bei 1,1 %

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen, den Sie als Arbeitnehmer allein aufbringen müssen, steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent. Im Durchschnitt ist somit ein Gesamtbeitrag von 15,7 % zu entrichten. Wie viel Zusatzbeitrag Ihre Krankenkasse tatsächlich verlangt, legt sie selbst fest.

Besser Verdienende müssen sich auf jeden Fall auf etwas höhere Beiträge einstellen: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 4125 Euro auf 4237,50 Euro.

Private Krankenversicherung:
vereinfachter Tarifwechsel

Sind Sie privat versichert und möchten Ihren Versicherungsschutz optimieren, haben Sie seit 1. Januar 2016 bessere Karten: Mit dem „PKV-Tarifwechselleitfaden“ verpflichten sich die Anbieter privater Krankenversicherungen, Anfragen bezüglich eines Tarifwechsels innerhalb einer gewissen Frist zu bearbeiten und eine möglichst große Auswahl an Tarifen vorzustellen.

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